Problem: | Aufschlüsselung mehrerer Schadenspositionen |
Normen: | ZPO: § 226 |
Datum, Geschäftszahl: | 12. 11. 2013, 1 R 242/13d |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Bei Geltendmachung eines Gesamtschadens gegen ein Reisebüro ist eine Aufgliederung des Klagsbetrags in frustrierte Kosten, entgangene Urlaubsfreude und pauschalierte Generalunkosten durch den klagenden Reisenden vorzunehmen.

