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1 R 149/13b

14. LfgJuli 2015

Problem:

Ersatz entgangener Urlaubsfreude; Reisemangel

Normen:

ABGB: § 914, § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

17. 06. 2013, 1 R 149/13b

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Eine „renommierte Fluglinie“ ist eine Fluglinie mit einem guten Ruf bei österreichischen Flugreisenden.

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