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1 R 97/11b

Schmidt/Saria13. LfgDezember 2013

Problem:

Verkehrssicherungspflichten

Normen:

ABGB: §§ 1293 ff

Datum, Geschäftszahl:

08. 07. 2011, 1 R 97/11b

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Eine nicht abgedeckte Überlaufrinne eines Schwimmbeckens stellt selbst dann keine entsprechende Verkehrssicherungspflichten auslösende Gefahrenquelle dar, wenn andere Schwimmbecken dieser Hotelanlage davon abweichende Gestaltungen der Überlaufrinne aufweisen.

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