Problem: | Verkehrssicherungspflichten |
Normen: | ABGB: §§ 1293 ff |
Datum, Geschäftszahl: | 08. 07. 2011, 1 R 97/11b |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Eine nicht abgedeckte Überlaufrinne eines Schwimmbeckens stellt selbst dann keine entsprechende Verkehrssicherungspflichten auslösende Gefahrenquelle dar, wenn andere Schwimmbecken dieser Hotelanlage davon abweichende Gestaltungen der Überlaufrinne aufweisen.

