Problem: | Verkehrssicherungspflichten bei Swimmingpool; Verstoß gegen ein Tauchverbot; Verunstaltungsentschädigung |
Normen: | ABGB: § 1304, § 1326 |
Datum, Geschäftszahl: | 19. 1. 2010, 1 R 254/09p |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Ein Reiseveranstalter verletzt seine Verkehrssicherungspflichten, falls scharfkantige, ausgebrochene Fliesen oder Mosaiksteine an oder in einem Swimmingpool nicht ausgebessert werden.

