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1 R 223/08b

11. LfgMärz 2011

Problem:

Abschluss einer Reiseversicherung

Normen:

ABGB: § 863; VersVG: §§ 1 ff; ZPO: § 272

Datum, Geschäftszahl:

07. 09. 2009, 1 R 223/08b

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Zweck und Wesen einer Reiserücktritts- oder Stornoversicherung bestehen darin, einem Reisenden bei einem im Versicherungsvertrag angegebenen Rücktrittsgrund den durch die Fälligkeit einer Stornopauschale wegen Nichtantritts der gebuchten Reise entstehenden finanziellen Verlust abzudecken.

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