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1 R 158/07t

9. LfgDezember 2009

Problem:

Ersatz entgangener Urlaubsfreude

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

02. 01. 2008, 1 R 158/07t

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Eine Teilleistung im Wert von € 800,- ist angesichts eines Gesamtreisepreises von € 12.132,- eindeutig kein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistung im Sinn des § 31e Abs 3 KSchG.

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