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1 R 150/07s

8. LfgSeptember 2009

Problem:

Stornoversicherung

Normen:

ABGB: §§ 861 ff, §§ 914 f, § 1304; VersVG: §§ 1 ff

Datum, Geschäftszahl:

25. 10. 2007, 1 R 150/07s

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Ist die Prämie eindeutig festgelegt, und werden das versicherte Risiko sowie die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen durch die Bezeichnung „Stornoschutz“ in der Buchungsbestätigung umschrieben, so kommt ein Versicherungsvertrag wirksam zustande.

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