Problem: | Stornoversicherung |
Normen: | ABGB: §§ 861 ff, §§ 914 f, § 1304; VersVG: §§ 1 ff |
Datum, Geschäftszahl: | 25. 10. 2007, 1 R 150/07s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Ist die Prämie eindeutig festgelegt, und werden das versicherte Risiko sowie die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen durch die Bezeichnung „Stornoschutz“ in der Buchungsbestätigung umschrieben, so kommt ein Versicherungsvertrag wirksam zustande.

