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1 R 95/07b

10. LfgDezember 2010

Problem:

Diebstahl von Wertsachen aus einem Zimmersafe; Gastwirtehaftung

Normen:

ABGB: §§ 970 ff, § 1313a; KSchG: § 31e

Datum, Geschäftszahl:

10. 07. 2007, 1 R 95/07b

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Die Gastwirtehaftung gemäß § 970 ABGB ist auf den Reiseveranstalter weder unmittelbar noch analog anwendbar.

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