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1 R 235/02h

3. LfgDezember 2002

Problem:

Reisemangel; Ersatz immaterieller Schäden; Ersatz entgangener Urlaubsfreude

Normen:

ABGB: § 932, § 1167, §§ 1293 ff; KSchG: §§ 31b ff, § 31e; RL 90/314/EWG : Art 5

Datum, Geschäftszahl:

26. 08. 2002, 1 R 235/02h

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Bei der gegenwärtigen Rechtslage kommt ein Ersatz immaterieller Schäden wegen entgangenen Urlaubsgenusses nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht.

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