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1 R 213/99s

1. LfgJänner 2001

Problem:

Erfüllung einer Geldschuld

Normen:

ABGB: § 905, § 918, § 1334, § 1416, § 1424; ZPO: § 41, §§ 41 ff, § 43, § 45

Datum, Geschäftszahl:

02. 02. 2000, 1 R 213/99s

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Nach stRsp ist die Leistung einer Geldschuld rechtzeitig, wenn der Schuldner eine der verkehrsüblichen Zahlungs- und Überweisungsarten am letzten Fälligkeitstag gewählt hat, sofern der geschuldete Geldbetrag in die Hand des Gläubigers gelangt.

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