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6 R 131/18f (Verfahrens- und Kostenrecht)

20. LfgSeptember 2018

Problem:

Selbststattgebung; Rücktritt eines Einmann-Gesellschaftergeschäftsführers

Normen:

AußStrG: § 49, § 50; GmbHG: § 16a; RpflG: § 11

Gericht:

OLG Wien

Datum, Geschäftszahl:

10. 07. 2018, 6 R 131/18f

 Leitsatz

1. Ein Einmann-Gesellschaftergeschäftsführer kann seine Funktion als Geschäftsführer jederzeit durch eigene Entschließung zurücklegen, ohne dass dafür noch die Neubestellung eines Geschäftsführers erforderlich ist.

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