Problem: | Selbststattgebung; Rücktritt eines Einmann-Gesellschaftergeschäftsführers |
Normen: | AußStrG: § 49, § 50; GmbHG: § 16a; RpflG: § 11 |
Gericht: | OLG Wien |
Datum, Geschäftszahl: | 10. 07. 2018, 6 R 131/18f |
Leitsatz
1. Ein Einmann-Gesellschaftergeschäftsführer kann seine Funktion als Geschäftsführer jederzeit durch eigene Entschließung zurücklegen, ohne dass dafür noch die Neubestellung eines Geschäftsführers erforderlich ist.

