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28 R 150/16h (Rechnungslegungsrecht)

18. LfgDezember 2017

Problem:

Vertretung beim Einspruch gegen eine ­Zwangsstrafverfügung

Normen:

AußStrG: § 4; FBG: § 15; UGB: § 283

Gericht:

OLG Wien

Datum, Geschäftszahl:

31. 05. 2016, 28 R 150/16h

 Leitsatz

1. Die Vertretung des einen Geschäftsführers durch einen anderen bei Erhebung eines Einspruchs gegen eine Zwangsstrafverfügung ist grundsätzlich zulässig.

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