Problem: | Vertretung beim Einspruch gegen eine Zwangsstrafverfügung |
Normen: | AußStrG: § 4; FBG: § 15; UGB: § 283 |
Gericht: | OLG Wien |
Datum, Geschäftszahl: | 31. 05. 2016, 28 R 150/16h |
Leitsatz
1. Die Vertretung des einen Geschäftsführers durch einen anderen bei Erhebung eines Einspruchs gegen eine Zwangsstrafverfügung ist grundsätzlich zulässig.

