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4 R 86/02b, 4 R 87/02z

4. LfgApril 2004

Problem:

Form und Inhalt des Jahresabschlusses; Zwangsstrafe

Normen:

FBG: § 24; HGB: § 195, § 221, § 278, § 281, § 282, § 283

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

22. 05. 2002, 4 R 86/02b, 4 R 87/02z

Leitsatz

1. Wegen eines Verstoßes allein gegen § 281 HGB kann keine Zwangsstrafe nach § 283 HGB verhängt werden.

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