Problem: | Rückwirkende Bestellung eines Stiftungsprüfers |
Normen: | PSG: § 20 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 16. 07. 2012, 28 R 9/12t |
Leitsatz
1. Die Organstellung des Stiftungsprüfers beginnt mit der Annahme der gerichtlichen Bestellung durch diesen.
2. Wird die Bestellung zum Stiftungsprüfer vorab angenommen, so beginnt die Organstellung mit Wirksamkeit der gerichtlichen Bestellung.

