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28 R 9/12t

16. LfgDezember 2016

Problem:

Rückwirkende Bestellung eines Stiftungsprüfers

Normen:

PSG: § 20

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

16. 07. 2012, 28 R 9/12t

Leitsatz

1. Die Organstellung des Stiftungsprüfers beginnt mit der Annahme der gerichtlichen Bestellung durch diesen.

2. Wird die Bestellung zum Stiftungsprüfer vorab angenommen, so beginnt die Organstellung mit Wirksamkeit der gerichtlichen Bestellung.

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