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7 Ob 53/02y

2. LfgSeptember 2002

Problem:

Eintragung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde

Normen:

ABGB: § 380; AktG: § 148; GmbHG: § 49, § 51; PSG: § 7, § 9, § 10, § 13

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

07. 05. 2002, 7 Ob 53/02y

Leitsatz

1. Da der bloße Hinweis in der Stiftungsurkunde auf die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde für die Zulässigkeit der Errichtung der Stiftungszusatzurkunde ausreicht, kann eine Stiftungszusatzurkunde zeitlich auch nach der Stiftungsurkunde errichtet werden.

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