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28 R 62/98p

1. LfgJuni 2001

Problem:

Form der Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Firmenbuch

Normen:

FBG: § 11; GmbHG: § 26; HGB: § 12; NO: § 5; RAO: § 8; ZPO: § 30

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig, Rekurs an den OGH zugelassen

Datum, Geschäftszahl:

15. 10. 1998, 28 R 62/98p

Leitsatz

1. Eine gewillkürte Stellvertretung bei einer Anmeldung zum Firmenbuch ist in jenen Fällen unzulässig, in denen der Anmeldende für den Inhalt der Anmeldung haftet.

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