Problem: | Beantragung einer Nachtragsliquidation |
Normen: | GmbHG: §§ 89 ff, § 93 |
Gericht: | OLG Wien |
Datum, Geschäftszahl: | 27. 02. 2018, 6 R 338/17w |
Leitsatz
1. Ein rechtliches Interesse an einer Nachtragsliquidation kann auch ohne titulierte Forderung gegen die Gesellschaft bestehen.
2. Die Verschaffung eines Befriedigungsfonds für eine behauptete Forderung ist ein legitimes Interesse des Gesellschaftsgläubigers an und der Zweck einer Nachtragsliquidation.

