Problem: | nachträgliche Vinkulierung von Geschäftsanteilen; Verschärfung einer Vinkulierung von Geschäftsanteilen |
Normen: | GmbHG: § 50, § 76 |
Gericht: | OGH, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 27. 04. 2015, 6 Ob 4/15d |
Leitsatz
1. Sowohl die nachträgliche Vinkulierung von Geschäftsanteilen als auch eine spätere Verschärfung einer an sich bereits bestehenden Vinkulierung von Geschäftsanteilen bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter einer GmbH.

