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6 Ob 4/15d (GmbH-Recht)

17. LfgOktober 2017

Problem:

nachträgliche Vinkulierung von Geschäftsanteilen; Verschärfung einer Vinkulierung von Geschäfts­anteilen

Normen:

GmbHG: § 50, § 76

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

27. 04. 2015, 6 Ob 4/15d

 Leitsatz

1. Sowohl die nachträgliche Vinkulierung von Geschäftsanteilen als auch eine spätere Verschärfung einer an sich bereits bestehenden Vinkulierung von Geschäftsanteilen bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter einer GmbH.

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