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3 Ob 7/02d

3. LfgMai 2003

Problem:

Einzelabstimmung bei der Wahl des Aufsichtsrates; Minderheitsvertreter

Normen:

AktG: § 87, § 113, § 197, § 199

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

18. 12. 2002, 3 Ob 7/02d

Leitsatz

1. § 87 Abs 1 AktG gibt einer Aktionärsminderheit von einem Drittel des bei der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals kein Recht, einen Antrag auf Einzelabstimmung über die vom Mehrheitsaktionär auf einer Liste nominierten Personen in alphabetischer Reihenfolge zu stellen.

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