Problem: | Einzelabstimmung bei der Wahl des Aufsichtsrates; Minderheitsvertreter |
Normen: | AktG: § 87, § 113, § 197, § 199 |
Gericht: | OGH, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 18. 12. 2002, 3 Ob 7/02d |
Leitsatz
1. § 87 Abs 1 AktG gibt einer Aktionärsminderheit von einem Drittel des bei der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals kein Recht, einen Antrag auf Einzelabstimmung über die vom Mehrheitsaktionär auf einer Liste nominierten Personen in alphabetischer Reihenfolge zu stellen.

