Problem: | Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses; Mantelgesellschaft |
Normen: | FBG: § 24; GmbHG: § 91; HGB: §§ 277 ff, § 283 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig, ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig |
Datum, Geschäftszahl: | 04. 04. 2000, 28 R 35/00y |
Leitsatz
Auch wenn eine Gesellschaft keine Tätigkeit ausübt, ist ein Jahresabschluss vorzulegen, sodass bei Nichtvorlage des Jahresabschlusses eine Zwangsstrafe verhängt werden kann.

