Problem: | Eintragung mit der Schreibweise „AE“, „OE“ und „UE“ anstelle von „Ä“, „Ö“ und „Ü“ |
Normen: | FBG: § 3; UGB: § 18, § 20 |
Gericht: | OLG Wien |
Datum, Geschäftszahl: | 26. 01. 2018, 6 R 10/18m |
Leitsatz
1. Auch wenn sich im Reisepass der Vermerk findet, dass die Schreibweise „Ö“ der Schreibweise „OE“ entspricht, kommt in Bezug auf die Eintragung des Namens der vertretungsbefugten Person nur jene Schreibweise in Betracht, die im Reisepass unter der Rubrik „Name“ angeführt ist.

