Problem: | Mangelnde Unterscheidungskraft des Firmenkerns „Gsiberger“; Zwangsstrafenverfahren zur Durchsetzung einer Firmenänderung |
Normen: | FBG: § 10, § 24; UGB: § 18, § 29 |
Gericht: | OLG Innsbruck, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 17. 04. 2008, 3 R 63/08a |
Leitsatz
1. Die Verwendung gleicher Firmen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde ist nicht jedenfalls zulässig, sondern muss im Hinblick auf eine allfällige überregionale Verwechslungsgefahr nach § 18 Abs 2 UGB geprüft werden.

