Problem: | Verwendung von Großbuchstaben im Firmenwortlaut |
Normen: | UGB: § 18 |
Gericht: | OLG Innsbruck, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 29. 01. 2008, 3 R 11/08d |
Leitsatz
1. Gegen eine besondere Schreibweise von Wörtern im Firmenwortlaut mit Großbuchstaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
2. Obwohl dem Antragsteller grundsätzlich kein Anspruch auf Eintragung einer besonderen Schreibweise der Firma zukommt, darf unter Berücksichtigung der Servicefunktion der Firmenbuchgerichte eine beantragte Verwendung von Großbuchstaben im Firmenwortlaut an sich nicht abgelehnt werden.

