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3 R 11/08d

7. LfgSeptember 2009

Problem:

Verwendung von Großbuchstaben im Firmenwortlaut

Normen:

UGB: § 18

Gericht:

OLG Innsbruck, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

29. 01. 2008, 3 R 11/08d

Leitsatz

1. Gegen eine besondere Schreibweise von Wörtern im Firmenwortlaut mit Großbuchstaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

2. Obwohl dem Antragsteller grundsätzlich kein Anspruch auf Eintragung einer besonderen Schreibweise der Firma zukommt, darf unter Berücksichtigung der Servicefunktion der Firmenbuchgerichte eine beantragte Verwendung von Großbuchstaben im Firmenwortlaut an sich nicht abgelehnt werden.

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