Problem: | fehlende Berufsbefugnis des Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers einer Ziviltechnikergesellschaft |
Normen: | UGB: § 18; ZTG: § 28 |
Gericht: | OLG Graz, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 23. 03. 2016, 4 R 25/16b |
Leitsatz
1. Eine natürliche Person ohne Berufsbefugnis als Ziviltechniker darf selbst nach Ableben des berufsbefugten geschäftsführenden Gesellschafters nicht als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft eingetragen werden.

