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VI. Begünstigte Zuwendungen

Peyerl1. AuflJuni 2010

1. Abzugsfähigkeit von Geld- und Sachspenden

1.1 Entwicklung und Systematik

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abzugsfähig.10551055 Gem § 20 Abs 1 Z 4 EStG sind freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig. Bei Zuwendungen handelt es sich um Ausgaben, denen keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Jakom/Baldauf, EStG, § 20 Rz 80). Sie sind der Einkommensverwendung zuzurechnen und bei der Ermittlung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Bei bestimmten Zuwendungen lässt der Gesetzgeber auf Grund expliziter Anordnung jedoch eine steuerliche Geltendmachung als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben zu.10561056 Stoll, Forschungszuwendungen als steuerliche Abzugsposten (1978) 37; siehe auch VwGH 28.4.2004, 2001/14/0166. Diese Bestimmungen stellen eine Begünstigung und Lenkungsmaßnahme dar.10571057 Lindinger/Oberleitner, StRefG 2009 - Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige Zwecke, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, taxlex 2009, 93.

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