I. Die ausdrückliche Erwähnung unter dem Vorsichtsprinzip
I.1. Das Vorsichtsprinzip als Zuordnungskriterium
Der Grundsatz der richtigen Periodenabgrenzung und die Festlegung eines Stichtages enthalten selbst keine Zuordnungskriterien, um Aufwendungen und Erträge der richtigen Periode zuzuordnen. Die Grundsätze der Periodenabgrenzung und des Stichtages sind als allgemein geltende Grundsätze jeder Rechnungslegung anzusehen und haben daher nur die Aufgabe, eine Abschnittsbetrachtung zu gewährleisten. In der Unternehmensbilanz beinhaltet der Grundsatz der richtigen Periodenabgrenzung lediglich, dass es nicht auf die Zahlung, sondern auf die wirtschaftliche Entstehung von Aufwand und Ertrag und dessen Zuordnung zum Geschäftsjahr ankommt. Der Stichtag legt dagegen eine Grenze fest, bis zu der Aufwendungen und Erträge der abgelaufenen Periode zu berücksichtigen sind. Wann allerdings ein wirtschaftlich entstandener Aufwand bzw Ertrag vorliegt, lassen beide Grundsätze unbeantwortet.

