1. Der Grundsatz von Konkursrecht geht vor Steuerrecht ist weiterhin gültig
Insolvenz- und Umsatzsteuerrecht stehen in einem ausgeprägten Spannungsverhältnis zueinander, welches insb in den unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Rechtsgebiete begründet liegt. Während das Insolvenzrecht das Ziel der bestmöglichen Haftungsverwirklichung zugunsten der Gläubiger verfolgt und auf deren gleichmäßige Befriedigung abzielt, bezweckt das (Umsatz-)Steuerrecht im Wesentlichen die Finanzierung des Staatshaushaltes und ist demnach bestrebt, Steuern selbst im Insolvenzfall möglichst vollständig einzutreiben. Gesetzliche Regelungen, die dieses Spannungsverhältnis iSe Vorranglösung abschwächen finden sich weder im (Umsatz-)Steuer- noch im Insolvenzrecht. In beiden Fällen handelt es sich um einfaches Gesetzesrecht. Beide Materiengesetze stehen einander im Stufenbau der Rechtsordnung daher gleichwertig gegenüber. Bezogen auf die materiell-rechtlichen Wirkungen kann es dementsprechend keine Hierarchien geben. Steuerliche Sachverhalte müssen daher insolvenzrechtlich und insolvenzrechtliche Sachverhalte (wie etwa die Verwertung des Schuldnervermögens) steuerlich eigenständig beurteilt werden, sofern dadurch dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens nicht widersprochen wird. Bei einem diesbezüglichen Konflikt sollte dem Insolvenzrecht der Vorrang gegeben werden, um dessen Grundwertungen zu entsprechen.

