II.1 Der Zeitbezug des (Steuer-)Rechts
II.1.1 Die Zeitlichkeit des Rechts und die Geltung von Normen
Die Zeit zeigt sich auf Ebene der Erzeugung, Geltung, Verbindlichkeit und Wirksamkeit von Rechtsnormen als ein wesentliches Element jeder Rechtsordnung, so auch der Steuerrechtsordnung.32 Die Zeit als Zeitpunkt, Zeitspanne oder Zeitrahmen bildet dabei eine bedeutende Eigenschaft von Steuergesetzen und überhaupt alles rechtserheblichen Verhaltens in Form und Inhalt.33 Der Grund liegt in der Eigenart des Rechts, das nach Winkler als eine „rangmäßig geschichtete, zeitgebundene Hervorbringung menschlichen Verhaltens“ definiert werden kann.34 Das Recht sei in Anfang, Dauer und Ende seiner zeitlichen Bestandskraft (Geltung, Verbindlichkeit und Wirksamkeit) ein „besonderes, kulturell-sozial existierendes Seiendes der sinn- und zweckhaften kulturell-sozialen Welt“.35 Im Sinne der Reinen Rechtslehre wird das Recht verbreitet als eine Summe von von Menschen erzeugten Normen angesehen, die Anordnungen für menschliches Verhalten treffen und denen eine spezifische – ideelle – Existenz zukommt.36

