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II. Die Abschnittsbesteuerung im Ertragsteuerrecht

Klokar1. AuflJuni 2023

II.1 Der Zeitbezug des (Steuer-)Rechts

II.1.1 Die Zeitlichkeit des Rechts und die Geltung von Normen

Die Zeit zeigt sich auf Ebene der Erzeugung, Geltung, Verbindlichkeit und Wirksamkeit von Rechtsnormen als ein wesentliches Element jeder Rechtsordnung, so auch der Steuerrechtsordnung.3232 Winkler, Zeit und Recht 187; vgl auch Schuch, Die Zeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen 15. Die Zeit als Zeitpunkt, Zeitspanne oder Zeitrahmen bildet dabei eine bedeutende Eigenschaft von Steuergesetzen und überhaupt alles rechtserheblichen Verhaltens in Form und Inhalt.3333 Siehe dazu die umfassende Studie von Oertel, Der Zeitfaktor im öffentlichen Wirtschaftsrecht (1992). Zur Diskussion, ob die Zeit Element des Sachverhalts oder des Tatbestands ist, vgl Jellinek, Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung (1913) 18 f; Kelsen, Allgemeine Staatslehre (1925) 137; Antonielli, Allgemeines Verwaltungsrecht (1954) 188 ff. Der Grund liegt in der Eigenart des Rechts, das nach Winkler als eine „rangmäßig geschichtete, zeitgebundene Hervorbringung menschlichen Verhaltens“ definiert werden kann.3434 So Winkler, Zeit und Recht 188. Das Recht sei in Anfang, Dauer und Ende seiner zeitlichen Bestandskraft (Geltung, Verbindlichkeit und Wirksamkeit) ein „besonderes, kulturell-sozial existierendes Seiendes der sinn- und zweckhaften kulturell-sozialen Welt“.3535 Winkler, Zeit und Recht 189. Im Sinne der Reinen Rechtslehre wird das Recht verbreitet als eine Summe von von Menschen erzeugten Normen angesehen, die Anordnungen für menschliches Verhalten treffen und denen eine spezifische – ideelle – Existenz zukommt.3636 Dazu grundlegend Nawiasky, Allgemeine Rechtslehre als System der rechtlichen Grundbegriffe (1941) 8 ff; Kelsen, Reine Rechtslehre2 (1960) 31 ff und 45 ff; Radbruch, Rechtsphilosophie8 (1973) 124; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 300 ff.

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