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SECHSTER TEIL: Anteilsinhaber der untergehenden Körperschaft

Hristov1. AuflMärz 2011

I. Prinzipien der Liquidationsgewinnermittlung beim Anteilsinhaber

1. Liquidation als Veräußerungsvorgang auf Anteilsinhaberebene

Die Liquidation einer Körperschaft hat als Doppelveräußerungsvorgang nicht nur Konsequenzen auf die Gewinnermittlung auf Ebene der untergehenden Körperschaft sondern auch auf Ebene der Anteilsinhaber zur Folge.10721072 Herzig, StuW 1980, 19 ff; Thiel, DB 1959, 1092 f; Thiel, DStZ 1962, 128. § 19 KStG regelt dabei im österreichischen Ertragsteuerrecht die steuerrechtlichen Folgen auf Ebene der untergehenden Körperschaft, diese Bestimmung enthält jedoch keine Aussagen in Bezug auf die steuerlichen Folgen auf Ebene der Anteilsinhaber.10731073 Hristov in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 19 Rz 47. Ähnlich verhält es sich auch mit unter § 20 KStG fallenden liquidationsähnlichen Umgründungen, bei welchen § 20 KStG die Rechtsfolgen auf Ebene der übertragenden Körperschaft und des Rechtsnachfolgers regelt, über die Rechtsfolgen auf Anteilsinhaberebene jedoch schweigt.10741074 Zu einer umgründungsbedingten Steuerpflicht auf Ebene der Anteilsinhaber kann es nur dann kommen, wenn das UmgrStG nicht oder bloß partiell anwendbar sein sollte oder wenn das UmgrStG eine Steuerentstrickung auf Ebene der Anteilsinhaber vorsieht (vgl dazu im Falle liquidationsähnlicher Umgründungen zB § 5 Abs 1 Z 4 UmgrStG, weiters §§ 9 Abs 1 Z 2 und 36 Abs 3 UmgrStG; vgl dazu zB für den Fall der Verschmelzung umfassend Hohenwarter, Internationale Verschmelzungen nach dem BudBG 2007 - Teil II, RdW 2007, 568 (568 ff); dies in Bertl et al, Sonderbilanzen bei Umgründungen, 275 f; darüber hinaus muss neben der Nichtanwendbarkeit des UmgrStG auch ein Tatbestand des allgemeinen Ertragsteuerrechts erfüllt sein, damit es zur Steuerpflicht auf Anteilsinhaberebene kommt (zB bei Anteilen im Betriebsvermögen nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs, ansonsten gem §§ 30 oder 31 EStG; vgl dazu Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 452 f und 456 f). Eine freiwillige Aufwertung und Besteuerung des Vermögens der übertragenden Körperschaft wie zB nach § 2 Abs 2 UmgrStG führt jedoch nicht zu einer Besteuerung und Aufwertung auf Ebene der Anteilsinhaber; vgl dazu Hirschler in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Von der Gründung bis zur Liquidation, 162 f; Hristov in Bertl et al, Sonderbilanzen bei Umgründungen, 202; UmgrStR 2002 Rz 405. Die Folgen auf Ebene der Anteilsinhaber sind vielmehr aus dem allgemeinen Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht abzuleiten und von den steuerrechtlichen Folgen auf Ebene der untergehenden Körperschaft streng auseinander zu halten.

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