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Teil 10: Fragen der Verlustverwertung im Zusammenhang mit ausländischen Konzernobergesellschaften

Hohenwarter1. AuflOktober 2009

A. Die Zulässigkeit ausländischer Konzernobergesellschaften als Gruppenträger gemäß 9 Abs 3 KStG

I. Kreis der gruppenträgerfähigen Körperschaften

Während in den Ausführungen der vorhergehenden Abschnitte in erster Linie auf die Verwertung von Verlusten der untergeordneten Konzerngesellschaften - also der Gruppenmitglieder - eingegangen wurde, soll der Fokus des nachfolgenden Abschnitts auf Ebene des Gruppenträgers angesiedelt sein.27172717 Zur Funktion des Gruppenträgers allgemein siehe etwa Oberascher/Staringer, Gruppenträger und Gruppenmitglied, in Lang/Schuch/Staringer/Stefaner (Hrsg) Grundfragen der Gruppenbesteuerung, 29 (31 ff); weiters Steiner/Vock, in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger (Hrsg) KStG 198812, § 9 Rn 111 ff; KStR 2001, Rz 374. Gruppenträger können nach § 9 Abs 3 TS 1 bis 4 KStG nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften iSd § 7 Abs 3 KStG sowie unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit iSd VAG und Kreditinstitute iSd BWG sein. Andere Körperschaftsteuersubjekte wie Privatstiftungen, Vereine, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen kommen daher nicht in Frage.27182718 Kritisch dazu Oberascher/Staringer, in Lang/Schuch/Staringer/Stefaner (Hrsg) Grundfragen der Gruppenbesteuerung, 34 f; weiters Stefaner/Weninger, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg) KStG, § 9 Rn 60. Der Katalog an gruppenträgerfähigen Körperschaften in § 9 Abs 3 KStG ist taxativ.27192719 Vgl Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K104.

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