A. Die Zulässigkeit ausländischer Konzernobergesellschaften als Gruppenträger gemäß 9 Abs 3 KStG
I. Kreis der gruppenträgerfähigen Körperschaften
Während in den Ausführungen der vorhergehenden Abschnitte in erster Linie auf die Verwertung von Verlusten der untergeordneten Konzerngesellschaften - also der Gruppenmitglieder - eingegangen wurde, soll der Fokus des nachfolgenden Abschnitts auf Ebene des Gruppenträgers angesiedelt sein.2717 Gruppenträger können nach § 9 Abs 3 TS 1 bis 4 KStG nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften iSd § 7 Abs 3 KStG sowie unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit iSd VAG und Kreditinstitute iSd BWG sein. Andere Körperschaftsteuersubjekte wie Privatstiftungen, Vereine, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen kommen daher nicht in Frage.2718 Der Katalog an gruppenträgerfähigen Körperschaften in § 9 Abs 3 KStG ist taxativ.2719

