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7 Ob 130/10h

15. LfgJänner 2012

Rechtsschutz-Versicherung

Branche

Rechtsschutz

Problem

Ausschlüsse

Kläger

Versicherungsnehmer

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

abgewiesen (HG Wien)

II. Instanz

stattgegeben (OLG Wien)

OGH (30. 3. 11)

aufgehoben

Sachverhalt

Mit Wirkung vom 01.05.2001 schloss der Kläger mit der Firma A. einen Vermögensmanagementvertrag ab. Aufgrund dessen investierte er auf ein Depot insgesamt rund EUR 14.000,- in Finanzanlageinstrumente der A. Das Guthaben auf diesem Depot diente als Tilgungsträger für einen vom Kläger bei einer Bank aufgenommenen endfälligen Kredit, weshalb es an diese Bank verpfändet wurde. Der Kredit wurde zur Finanzierung notwendiger Adaptierungs- und Umbauarbeiten an einem Gebäude aufgenommen. Über das Vermögen der A. wurde mit Beschluss vom 07.11.2005 der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben des Klagevertreters vom 11.08.2006 ersuchte der Kläger um Deckung für die Inanspruchnahme der Republik Österreich, unter anderem mit der Begründung, ihm sei aus dem Konkurs der A. ein beträchtlicher Schaden entstanden. Der Versicherer lehnte die Deckung unter anderem mit Hinweis auf die Klausel ab, wonach kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, der Planung derartiger Maßnahmen und der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs (Bauherrenausschluss).

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