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7 Ob 108/11z

15. LfgJänner 2012

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Branche

Vermögenshaftpflicht

Problem

Verjährung

Kläger

Geschädigter

Beklagter

Versicherer

I. Instanz

stattgegeben (HG Wien)

II. Instanz

bestätigt (OLG Wien)

OGH (6. 7. 11)

bestätigt

Sachverhalt

Zwischen der Rechtsanwältin Dr.H. und der Beklagten bestand ein Haftpflichtversicherungsvertrag gemäß § 21a RAO. Der Kläger wurde anlässlich eines Liegenschaftsverkaufes von der Rechtsanwältin vertreten. Aufgrund ihrer Falschberatung traf ihn gegenüber der Käuferin die Haftung für die Richtigkeit aller vorgeschriebenen Mietzinse. In diesem Rechtsstreit verkündete er der Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 23.08.2004 den Streit. Mit Schreiben vom 30.11.2005 regte der Kläger bei der Rechtsanwältin an, ihrer Haftpflichtversicherung eine Vorsichtsmeldung zu übermitteln und bat um Übersendung einer Kopie derselben. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil vom 11.10.2007 wurde die Rechtsanwältin schuldig erkannt, dem Kläger Ersatz zu leisten. Mangels Zahlung der Titelschuld führte der Kläger gegen die Rechtsanwältin Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung der der Rechtsanwältin gegen die Haftpflichtversicherung zustehenden Forderung. In der nunmehrigen Drittschuldnerklage wendet der beklagte Haftpflichtversicherer Verjährung ein, weil die Rechtsanwältin niemals eine Schadenmeldung erstattet habe. Sie hätte spätestens nach der Streitverkündung eine Schadenmeldung vornehmen müssen.

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