Allgemeine Haftpflichtversicherung
Branche | Verkehrshaftungsversicherung |
Problem | Schadenminderungskosten |
Klägerin | Versicherungsnehmerin |
Beklagter | Versicherer |
I. Instanz | abgewiesen (BG für HS Wien) |
II. Instanz | bestätigt (HG Wien) |
OGH (6. 7. 11) | Revision zurückgewiesen |
Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten für die Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den CMR-Bestimmungen für den Straßentransport versichert. Von der Deckungspflicht der Beklagten sind auch Aufwendungen für die Abwendung und Minderung des Schadens umfasst. Die Klägerin begehrte von der Beklagten Versicherungsdeckung für 18 verschiedene Schadenfälle. Die Beklagte lehnte die Deckung ab, weil die Klägerin die behaupteten Schadenfälle nicht substanziert dargestellt habe, um ihr eine inhaltliche Prüfung der Leistungspflicht zu ermöglichen. Nicht versichert sei das „Eigeninteresse“ der Klägerin als Frachtführer, sondern nur die Haftung der Klägerin gegenüber Dritten aus Verkehrsverträgen. Dritten hätten aber keine Schäden gedroht, diese hätten auch keine Schäden erlitten.

