Ein Arztbesuch gilt grundsätzlich nur dann als Verhinderungsgrund, wenn er nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich und zumutbar gewesen wäre (Ordinationszeiten).
Zumutbar wird der Arztbesuch nach der Arbeitszeit grundsätzlich dann sein, wenn kein akuter Schmerzzustand vorliegt, sondern eine Routineuntersuchung bevorsteht.

