Selbst wenn ein AN während des gesamten Arbeitsjahres wegen langer Erkrankung keinen Entgeltanspruch gegen seinen AG hat, so entsteht doch mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres wieder ein voller Urlaubsanspruch, der nicht gekürzt werden kann und bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit auch nicht verbraucht wird.

