Dem Krankengeld der Sozialversicherung ist eine arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungspflicht bei Verhinderung des AN an der Arbeit durch Krankheit (Unfall) vorgelagert.
Eine Entgeltfortzahlung gebührt für Angestellte (§ 8 AngG) und Arbeiter (EFZG) insbesondere bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, aber auch etwa bei Kur- und Erholungs- oder Rehabilitationsaufenthalten. Rechtsgrundlage für Lehrlinge ist § 17a BAG.

