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3. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch GKK und Arbeitgeber

Kollros/Gauss1. AuflJuli 2008

Beginn und Ende einer Arbeitsunfähigkeit ist der GKK für Versicherte mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld grundsätzlich durch den Vertragsarzt, die Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung (der GKK) zu melden. Damit wird der Versicherte idR von seiner Meldepflicht gegenüber der GKK befreit. Die Arbeitsunfähigkeit wird also in der Regel auf einem GKK-Formular bestätigt.

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