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1. Meldepflicht

Kollros/Gauss1. AuflJuli 2008

Dem AG soll ermöglicht werden, auf die Abwesenheit seines Mitarbeiters rasch zu reagieren und so den Betrieb reibungslos weiterzuführen.

Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des AG über den Ausfall des AN.

Der AN muss dem AG Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um damit dem AG die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem AG die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des AN sachlich gerechtfertigt ist bzw. war (vgl. OGH 13.9.2001, 8 ObA 214/01f).

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