Für den Krankheitsbegriff gibt es eigentlich keine eigenständige arbeitsrechtliche Legaldefinition. In den Lehrbüchern und Kommentaren wird der Begriff teils im Sinne des sozialrechtlichen Krankheitsbegriffes, teils aber auch weiter gesehen. Letztlich wird man wohl von einer weitgehenden inhaltlichen Identität des Krankheitsbegriffs ausgehen können, wenngleich für den arbeitsrechtlichen Krankenheitsbegriff wohl die Notwendigkeit der Krankenbehandlung nicht unerlässlich sein wird (siehe auch Spitzl, ZAS 2003, 153 f).

