I. Allgemeines
Gem § 6 Z 6 lit a EStG sind grenzüberschreitende Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen mit dem fremdüblichen Wert zu bewerten. Ein in der Praxis sehr häufig anzutreffender Nachweis dieses fremdüblichen Wertes ist die Anfertigung einer Datenbankstudie durch das Unternehmen bzw die steuerliche Vertretung. Dabei werden in der Regel im Rahmen der TNMM-Methode1 die Nettomargen von Betrieben mit gleichem Risiko- und Funktionsprofil (Vergleichsbetriebe) auf den vorliegenden Fall des Unternehmens (Tested Party) angewendet. Dadurch wird sichergestellt, dass das betreffende Unternehmen mit seinen Transaktionen einen Gewinn erzielt wie vergleichbare Unternehmen und damit insgesamt ein fremdüblicher Verrechnungspreis angesetzt wird.

