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Berichtigung gem § 293 BAO (Watzinger)

Watzinger29. LfgJuni 2015

1. Gesetzestext

§ 293 BAO idF BGBl I 2002/97:

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

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