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Voraussetzungen einer mündlichen Verhandlung – § 274 BAO (Eigentler)

Eigentler36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 274 BAO idF BGBl I 2014/13:

(1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

wenn es beantragt wird

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