Eigentler36. LfgJuni 2020
§ 273 BAO idF BGBl I 2013/14:
(1) Zu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
(2) An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.