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Ermittlungen der Verwaltungsgerichte – § 269 BAO (Schmied)

Schmied39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 269 BAO idF BGBl I 14/2013:

(1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

§ 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),

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