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Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung – § 268 BAO (Schmied)

Schmied39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 268 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.

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