§ 261 BAO idF BGBl I 2014/13:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder