vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zurückweisung der Beschwerde – § 260 BAO (Schmied)

Schmied37. LfgJuni 2021

1. Gesetzestext

§ 260 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

nicht zulässig ist oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!