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Beschwerden an Verwaltungsgerichte – § 243 BAO (Stieger)

Stieger36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 243 BAO idF BGBl I 2013/14 gültig ab 1. 1. 2014

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

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