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Nachsicht im Zusammenhang mit Vertrauensschutz – § 236 BAO (Gebetsroither)

Gebetsroither32. LfgMai 2017

1. Gesetzestext

§ 236 BAO BGBl 1961/194 idF BGBl I 2005/161:

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

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