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Sachverständige - § 177 BAO (Schaubmair)

Schaubmair23. LfgMärz 2011

1. Gesetzestext

§ 177 BAO idF BGBl Nr 194/1961

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentliche bestellten Sachverständigen beizuziehen.

(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranzuziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

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